Satzung

Aktualisierte Satzung vom 9.9.2015

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ”Förderverein der 96. Grundschule Dresden – Gruna e. V.”. Sitz des Vereins ist Dresden.

§2 Aufgaben und Zweck

Aufgabe und Zweck des Fördervereins ist die Förderung der Schule und deren Kinder. Dies beinhaltet materielle, ideelle und persönliche Unterstützung sowie Förderung in der Erziehung und der Jugendpflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Schule und den Trägern.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung vom 01.01.1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mittel des Fördervereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Förderverein durch a) Mitgliedsbeiträge b) Spenden c) Erlöse aus Veranstaltungen Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder werden können natürliche und juristische Personen.
a) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft innerhalb von 7 Kalendertagen.
b) Der Mitgliedsbeitrag ist mit 15,00 € bei Eintritt pro Kalenderjahr, unabhängig wann der Eintritt erfolgt, festgelegt. Für die darauffolgenden Jahre ist bis zum 31.01. des laufenden Jahres der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
c) Bei Wunsch auf freiwilligen Austritt muss an den Vorstand schriftlich eine Austritts- erklärung gestellt werden. Eine Rückzahlung der bereits entrichteten Beiträge für das laufende Jahr erfolgt nicht.
d) Der Ausschluss durch den Vorstand ist möglich. Gegen den Ausschluss kann binnen einer Woche von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, Einspruch beim Vorstand erhoben werden. In diesem Fall entscheidet die einberufene Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 Organe des Fördervereins

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindesten einmal jährlich einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindesten 1/3 der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindesten 2 Wochen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Soweit das Gesetz zulässt und die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

3. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern die Vorstandsmitglieder.
3.1. dem Vorsitzenden
3.2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3.3. dem Schatzmeister
3.4. dem Schriftführer
3.5. das Mitglied ohne Funktionsbezeichnung

4. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer.

5. In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt über
6.1. die Entlassung des Vorstandes
6.2. Satzungsänderung
6.3. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
6.4. die Höhe der Mitgliedsbeiträge
Sie kann für natürliche und juristische Personen unterschiedliche Beiträge festlegen.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. das Mitglied ohne Funktionsbezeichnung

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl in seinem Amt. Wiederwahl ist möglich.
Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes berechtigt.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.09. eines Jahres und endet jeweils am 31.08. des nachfolgenden Jahres.

§ 11 Vermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Dresden, zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung an der 96. Grundschule Dresden „Am Froschtunnel“.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Gründerversammlung am 09.12.1992 beschlossen und tritt mit der amtlichen Eintragung im Register in Kraft. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen. Er beantragt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei der zuständigen Finanzverwaltung.

Dresden, den 04.02.2015