Satzung vom 20.04.1993
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen ”Förderverein der 96. Grundschule Dresden - Gruna e. V.”. Sitz des Vereins ist Dresden.
§2 Aufgaben und Zweck
Aufgabe und Zweck des Fördervereins ist die Förderung der Schule und deren Kinder. Dies beinhaltet materielle, ideelle und persönliche Unterstützung sowie Förderung in der Erziehung und der Jugendpflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Schule und den Trägern.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung vom 01.01.1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des
Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§4 Mittel des Fördervereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Förderverein durch a) Mitgliedsbeiträge b) Spenden c) Erlöse aus Veranstaltungen Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder werden können natürliche und juristische
Personen.
a) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung
erworben. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft
innerhalb von 7 Kalendertagen.
b) Der Mitgliedsbeitrag ist mit 15,00 € bei Eintritt pro
Kalenderjahr, unabhängig wann der Eintritt erfolgt, festgelegt. Für
die darauffolgenden Jahre ist bis zum 31.01. des laufenden Jahres
der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
c) Bei Wunsch auf freiwilligen Austritt muss an den Vorstand
schriftlich eine Austritts- erklärung gestellt werden. Eine
Rückzahlung der bereits entrichteten Beiträge für das laufende Jahr
erfolgt nicht.
d) Der Ausschluss durch den Vorstand ist möglich. Gegen den
Ausschluss kann binnen einer Woche von der Zustellung des
Bescheides an gerechnet, Einspruch beim Vorstand erhoben werden. In
diesem Fall entscheidet die einberufene Mitgliederversammlung
endgültig.
§ 6 Organe des Fördervereins
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindesten einmal
jährlich einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindesten
1/3 der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag
verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindesten 2 Wochen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Soweit das Gesetz zulässt und
die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll
gefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
unterzeichnet wird.
3. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern die
Vorstandsmitglieder.
3.1. dem Vorsitzenden
3.2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3.3. dem Schatzmeister
3.4. dem Schriftführer
3.5. das Mitglied ohne Funktionsbezeichnung
4. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Geschäftsjahr
zwei Kassenprüfer.
5. In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines
Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und
legt die Jahresrechnung vor. Die Kassenprüfer berichten über das
Ergebnis ihrer Kassenprüfung.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt über
6.1. die Entlassung des Vorstandes
6.2. Satzungsänderung
6.3. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
6.4. die Höhe der Mitgliedsbeiträge
Sie kann für natürliche und juristische Personen unterschiedliche
Beiträge festlegen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. das Mitglied ohne Funktionsbezeichnung
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt
und bleibt bis zur Neuwahl in seinem Amt. Wiederwahl ist
möglich.
Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter gemeinsam mit einem anderen
Mitglied des Vorstandes berechtigt.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.09. eines Jahres und endet jeweils am 31.08. des nachfolgenden Jahres.
§ 11 Vermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, sowie der Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an das Sächsische Kinder- und Jugenderhohlungswerk e. V. Dresden Rothenburger Straße 18 Dresden. Der o. g. Verein ist verpflichtet, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Gründerversammlung am 09.12.1992
beschlossen und tritt mit der amtlichen Eintragung im Register in
Kraft. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen
Amtsgericht einzutragen. Er beantragt die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit bei der zuständigen Finanzverwaltung.
Dresden, den 20.04.1993
